Onlinehandel-Berater-Steuerpflicht

Ab wann bin ich Unternehmer?

  • Unterschied gewerblicher und privater Online-Handel

  • Grenzen Privatverkauf und gewerbliche Tätigkeit

Eröffnung eines Onlinehandels

  • Was muss beachtet werden?

  • Endkunde (privat/betrieblich) sorgt für unterschiedliche Spielregeln

  • E-Commcerce im Ausland günstiger

Neueinsteiger Onlinehandel – ab wann bin ich Unternehmer?

Oder anders gefragt: Ab wann bin ich im Onlinehandel steuerpflichtig? Besonders komfortabel für den Unternehmer ist ein Onlinehandel. So braucht man kein Ladenlokal anmieten und spart sich die Mietkosten und man kann von zu Hause aus arbeiten, zu jeder Tag- und Nachtzeit. Gleichfalls komfortabel ist so ein Handel natürlich auch für die Kunden, die ebenfalls zu jeder Tag- und Nachtzeit dort einkaufen können, ohne sich von ihrem Sofa bewegen zu müssen.

Inwiefern unterscheidet sich gewerblicher von privatem Online-Handel aus steuerlicher Sicht?

Da der Fiskus zunehmend stärker hinschaut, spielt das Thema „Steuern im Online-Handel“ ständig eine Rolle. Die Unterschiede zwischen privatem und gewerblichem Online-Handel sind gravierend – insbesondere wegen der Steuerpflicht. Gewerbliche Online-Händler müssen die Einnahmen versteuern und umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten, wenn Waren auch an Kunden im EU-Ausland verkauft werden. Wer dagegen privat über eBay oder Amazon Privatgegenstände verkauft, bleibt steuerlich verschont. Doch die Grenze, ob privat oder gewerblich gehandelt wird, ist oftmals fließend und kann nach Jahren noch zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen. Faustformel: Wer nachhaltig Ware einkauft oder anderweitig besorgt – z.B. bei Wohnungsauflösungen – und diese mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, handelt gewerblich.

Oftmals stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen Privatverkauf und gewerblicher Tätigkeit liegt. Kann der Fiskus überhaupt in der Anonymität des Internets mich überhaupt erwischen?

Ob eine gewerbliche Betätigung überhaupt vorliegt oder nicht, kann zuerst geprüft werden, ob die derzeitigen gesetzlichen Erfordernisse überhaupt vorliegen:

  • Selbständig handelt, wer auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet, das Unternehmerrisiko alleine trägt, allein entscheidet und eben nicht von den Weisungen eines Anderen (z. B. Arbeitgebers) abhängig ist.
  • Wer wiederholt handelt oder die Absicht hat, wiederholt zu handeln, ist grundsätzlich nachhaltig tätig. Bei mehreren gleichartigen Handlungen ist somit Nachhaltigkeit gegeben. Es reicht aus, einmal etwas mit Wiederholungsabsicht zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund fehlender Gelegenheit eine Wiederholung unterbleibt.
  • Um gewerblich tätig zu sein, müssen die Waren mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden. Achtung: Die Absicht zählt und nicht die Tatsache, ob auch wirklich Gewinn erzielt wurde.
  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn man als Anbieter von Gütern oder Leistungen am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar auftritt (z.B. mit speziellem Logo, Design, mehreren gleichartigen Produkten).
  • Anschließend ist noch zu prüfen, ob die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Es gilt vereinfachend: Wer Waren seines persönlichen Gebrauchs verkauft, handelt grundsätzlich als Privatperson. Wer dagegen bewusst und gezielt Waren angekauft hat, um sie bald zu verkaufen (PowerSeller), überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und erzielt damit steuerpflichtige Einkünfte.

Ist die Betätigung noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen, liegt kein Gewerbe vor. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Auktionen unversteuert bleibt. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst.

Grundsätzlich ist jeder Verkauf von Waren den privaten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Waren ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt (für Gebäude und Gebäuderechte gilt ein zehnjähriger Zeitraum). Hat man die verkauften Waren geschenkt bekommen, ist für die Fristberechnung der Anschaffungszeitpunkt des Schenkenden maßgebend. Wer also zum Jahresbeginn über eBay seine ungeliebten Weihnachtsgeschenke verkaufen will, sollte bedenken, dass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, wenn der Schenkende den Artikel nicht bereits ein Jahr zuvor angeschafft hat. Oftmals entsteht für den privaten Verkäufer keine Steuerbelastung, denn die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr unter 600 Euro liegen. Steuerfrei (Ertragssteuer) aus dem Privatbereich bleibt die Veräußerung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (z.B. Bücher, Geschirr, tatsächlich privat genutztes Auto).

Überschreitet die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, werden also Waren bewusst angekauft, um sie alsbald wieder zu verkaufen, ist man gewerblich tätig. Dabei gilt es nicht nur, besonderen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen – auch umfangreiche steuerliche Verpflichtungen müssen beachtet und erfüllt werden:

Eröffnung eines Onlinehandels – Steuerpflicht

Die Eröffnung eines Onlinehandels und somit die Steuerpflicht ist nicht anders als bei einer Eröffnung eines Ladenlokals. Eine der ersten Handlungen sollte die Gewerbeanmeldung
bei der jeweiligen Gemeinde sein. Auch das Finanzamt sollte informiert werden, denn der Unternehmer braucht eine Steuernummer für seine ordnungsgemäßen Rechnungen.

Wie wird die Besteuerung in einem E-Commerce-Unternehmen durch die Zusammensetzung der Käuferschaft beeinflusst?

Welche Besonderheiten gibt es beim Versand von Waren ins Ausland? Die Käuferschicht im Online-Handel ist maßgeblich dafür, ob deutsche Umsatzsteuer, ausländische Umsatzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Bei Lieferung an Privatkunden in der EU ist die Sonderregelung des § 3c UStG zu beachten. Danach kann bis zu bestimmten Lieferschwellen eine umsatzsteuerliche Erfassung im Ausland vermieden werden. Bei Lieferung von Waren an Unternehmer (B2B-Geschäfte) im EU-Ausland müssen sich Online-Händler seit 2013 dafür entscheiden, wie Sie nachweisen können, dass die Ware im EU-Ausland tatsächlich angekommen ist (sog. Gelangensbestätigung). Bei E-Commerce-Leistungen – also bei kostenpflichtigen Downloads – müssen deutsche Unternehmen seit 2013 detaillierte Abfragen durchführen, ob die Leistung privat oder für das Unternehmen bezogen wurde.

Sind die steuerlichen Voraussetzungen im Ausland für E-Commerce günstiger?

Aus unserer Erfahrung nein. Sicherlich gibt es hin und wieder Diskrepanzen bei unterschiedlicher Handhabung der Steuergesetze. Sie sollten jedoch immer beachten, dass steuerlichen Vorteilen im Ausland oftmals nichtsteuerliche Nachteile gegenüber stehen. Wer damit liebäugelt, seinen Online-Handel ins Ausland zu verlegen, sollte sich neben den steuerlichen Besonderheiten dringend auch über die zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Vorgaben im Ausland informieren.

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