Oftmals stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen Privatverkauf und gewerblicher Tätigkeit liegt. Kann der Fiskus überhaupt in der Anonymität des Internets mich überhaupt erwischen?
Ob eine gewerbliche Betätigung überhaupt vorliegt oder nicht, kann zuerst geprüft werden, ob die derzeitigen gesetzlichen Erfordernisse überhaupt vorliegen:
- Selbständig handelt, wer auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet, das Unternehmerrisiko alleine trägt, allein entscheidet und eben nicht von den Weisungen eines Anderen (z. B. Arbeitgebers) abhängig ist.
- Wer wiederholt handelt oder die Absicht hat, wiederholt zu handeln, ist grundsätzlich nachhaltig tätig. Bei mehreren gleichartigen Handlungen ist somit Nachhaltigkeit gegeben. Es reicht aus, einmal etwas mit Wiederholungsabsicht zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund fehlender Gelegenheit eine Wiederholung unterbleibt.
- Um gewerblich tätig zu sein, müssen die Waren mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden. Achtung: Die Absicht zählt und nicht die Tatsache, ob auch wirklich Gewinn erzielt wurde.
- Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn man als Anbieter von Gütern oder Leistungen am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar auftritt (z.B. mit speziellem Logo, Design, mehreren gleichartigen Produkten).
- Anschließend ist noch zu prüfen, ob die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Es gilt vereinfachend: Wer Waren seines persönlichen Gebrauchs verkauft, handelt grundsätzlich als Privatperson. Wer dagegen bewusst und gezielt Waren angekauft hat, um sie bald zu verkaufen (PowerSeller), überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und erzielt damit steuerpflichtige Einkünfte.
Ist die Betätigung noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen, liegt kein Gewerbe vor. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Auktionen unversteuert bleibt. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst.
Grundsätzlich ist jeder Verkauf von Waren den privaten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Waren ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt (für Gebäude und Gebäuderechte gilt ein zehnjähriger Zeitraum). Hat man die verkauften Waren geschenkt bekommen, ist für die Fristberechnung der Anschaffungszeitpunkt des Schenkenden maßgebend. Wer also zum Jahresbeginn über eBay seine ungeliebten Weihnachtsgeschenke verkaufen will, sollte bedenken, dass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, wenn der Schenkende den Artikel nicht bereits ein Jahr zuvor angeschafft hat. Oftmals entsteht für den privaten Verkäufer keine Steuerbelastung, denn die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr unter 600 Euro liegen. Steuerfrei (Ertragssteuer) aus dem Privatbereich bleibt die Veräußerung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (z.B. Bücher, Geschirr, tatsächlich privat genutztes Auto).
Überschreitet die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, werden also Waren bewusst angekauft, um sie alsbald wieder zu verkaufen, ist man gewerblich tätig. Dabei gilt es nicht nur, besonderen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen – auch umfangreiche steuerliche Verpflichtungen müssen beachtet und erfüllt werden: