Onlinehandel und Steuern
Einkommensteuer und Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Soweit ich selbständig als Unternehmer tätig bin, unterliege ich der einkommensteuer-, gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.
Speziell aus umsatzsteuerlicher Sicht ist man Unternehmer, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt wird. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Dabei ist im Gegensatz zum ertragsteuerlichen Begriff des Gewerbetreibenden eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Auch auf die private Vermögensverwaltung oder die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit wird nicht abgestellt.
Bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ergeben sich keine Besonderheiten. Die Einkommensteuer und auch die Gewerbesteuer werden auf den Gewinn aus dem Onlinehandel berechnet. Die Gewerbesteuer bleibt bis zu einem Gewinn bis zu 24.500 Euro nicht erhoben bzw. der sog. Gewerbeertrag wird um diesen Betrag gekürzt. Die Gewerbesteuer wird dann anteilig bis maximal zur gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.
Umsatzsteuer wird erhoben, wenn ein Unternehme im Rahmen seines Unternehmens (Onlinehandel) Umsätze tätigt. Sofern nicht die Kleinunternehme-Regelung gewählt wird oder gewählt werden kann, muss der Unternehmer also Umsatzsteuer auf seine Umsätze bezahlen. Eine Tätigkeit wird als unternehmerisch angesehen, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. Dh. wenn ein Onlinehändler regelmäßig einen Gegenstand alle zwei Wochen verkauft, ist die nachhaltig im Sinne der Umsatzsteuer. Auch die nachhaltige Versteigerung von privat erworbenen Gegenständen im großen Umfang ist als unternehmerische Tätigkeit anzusehen. Diese wird er den Kunden weiter belasten. Doch der Onlinehändler muss darauf, wer seine Kunden sind. Handelt es sich um private Abnehmer im EU-Ausland muss er deutsche Umsatzsteuer berechnen. Gegebenenfalls muss er sich im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen und statt der deutschen Umsatzsteuer ausländische Umsatzsteuer berechnen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Warenlieferung innerhalb der EU stattfindet und sein Jahresumsatz im Bestimmungsland eine bestimmte Grenze (sog. Lieferschwelle, variiert zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten) überschreitet. Lieferungen ist das Drittland sind für den Unternehmer hingegen grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Wichtig ist, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Was hierbei zu beachten ist, können Sie dem beigefügten PDF-Dokument entnehmen.
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